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   BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78   

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BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78 (https://dejure.org/1979,7349)
BayObLG, Entscheidung vom 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78 (https://dejure.org/1979,7349)
BayObLG, Entscheidung vom 22. November 1979 - BReg. 2 Z 62/78 (https://dejure.org/1979,7349)
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  • BGH, 09.07.1968 - V ZR 80/66

    Vorkaufsrecht einer OHG

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78
    Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer ZweimannOHG verwandelt sich - wie seit langem anerkannt ist (RGZ 65, 227/237 ff.; BGHZ 50, 307 /308 m. Nachw.; KG HRR 1936 Nr. 1437; Schlegelberger-Geßler, HGB 4. Aufl. Rdnrn. 13, 14, Ulmer in Großkomm. HGB Anm. 45, je zu § 142) - das bisherige Gesamthandseigentum der Gesellschafter (ohne einzelne Übertragungshandlungen) in einem Akt in Alleineigentum des Gesellschafters, der das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt ( § 142 HGB , § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ).

    Hinzu kommt, daß G. im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung den erstrebten Erfolg auf andere Weise, insbesondere - im Zusammenwirken mit der W.-Girozentrale - durch die Wiederholung der Übernahmevereinbarung hätte herbeiführen können (vgl. hierzu KG JFG 18, 246/249 sowie BGHZ 50, 307/308).

  • BGH, 06.03.1959 - V ZB 3/59

    Auflassungsvollmacht und Genehmigung

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78
    Es ist nun anerkannt, daß z. B. der gemäß § 29 Abs. 1 GBO erforderliche Nachweis einer Vollmacht nicht nur durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, sondern auch durch eine - in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene - sogenannte Vollmachtgeständniserklärung geführt werden kann ( RGZ 104, 358 /361; BGHZ 29, 366 /368 m. Nachweisen; Horber, GBO 14. Aufl. Anm. 2 B b; Kuntze-ErtlHerrmann-Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 20, Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 8, je zu § 29).
  • RG, 23.05.1922 - VII 492/21

    Landesstempel.; Vollmachtsbestätigung

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78
    Es ist nun anerkannt, daß z. B. der gemäß § 29 Abs. 1 GBO erforderliche Nachweis einer Vollmacht nicht nur durch die Vorlage einer Vollmachtsurkunde, sondern auch durch eine - in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Form abgegebene - sogenannte Vollmachtgeständniserklärung geführt werden kann ( RGZ 104, 358 /361; BGHZ 29, 366 /368 m. Nachweisen; Horber, GBO 14. Aufl. Anm. 2 B b; Kuntze-ErtlHerrmann-Eickmann, Grundbuchrecht 2. Aufl. Rdnr. 20, Meikel-Imhof-Riedel, Grundbuchrecht 6. Aufl. Rdnr. 8, je zu § 29).
  • RG, 23.02.1907 - I 404/06

    Unterliegt der Vertrag, durch den bei einer nur aus zwei Mitgliedern bestehenden

    Auszug aus BayObLG, 22.11.1979 - BReg. 2 Z 62/78
    Beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer ZweimannOHG verwandelt sich - wie seit langem anerkannt ist (RGZ 65, 227/237 ff.; BGHZ 50, 307 /308 m. Nachw.; KG HRR 1936 Nr. 1437; Schlegelberger-Geßler, HGB 4. Aufl. Rdnrn. 13, 14, Ulmer in Großkomm. HGB Anm. 45, je zu § 142) - das bisherige Gesamthandseigentum der Gesellschafter (ohne einzelne Übertragungshandlungen) in einem Akt in Alleineigentum des Gesellschafters, der das Geschäft ohne Liquidation mit Aktiven und Passiven übernimmt ( § 142 HGB , § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB ).
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